Flugverspätung: Welche Rechte haben Passagiere
Verspätungen aufgrund von Streiks der Fluggesellschaft, technischen Problemen oder schlechtem Wetter werden im weltweiten Flugbetrieb immer häufiger. Ansprüche auf Versorgungsleistungen oder Entschädigungen sind in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union klar definiert, werden aber längst nicht in allen Fällen umgesetzt, da die Airlines auf die Verzögerungstaktik setzen oder viele geschädigte Fluggäste nicht um ihre Rechte als Passagier wissen.
Zahlung von Entschädigungen
Die Fluggastrechteverordnung regelt die Ansprüche von Passagieren, die in der EU gestartet sind oder aus anderen Ländern in der EU landen, vorausgesetzt die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in der EU. Anspruch auf Entschädigung haben Passagiere bereits ab einer Verspätung von zwei Stunden, allerdings nur wenn kein außergewöhnlicher Grund wie schlechtes Wetter (dazu zählt auch Vulkanasche) oder Streiks vorliegt. Das heißt, die Fluggesellschaft allein ist für die Verspätung verantwortlich. Dies kann auch der Fall sein, wenn bei starkem Schneefall aufgrund unzureichender Vorbereitung ein Flieger nicht starten kann, andere hingegen schon. Die Entschädigungssumme richtet sich nach der Flugdistanz und nicht nach dem Wert des Tickets und ist wie folgt gestaffelt:
- unter 1.500 km: 250 Euro Entschädigung
- zwischen 1.500 km und 3.500 km: 400 Euro Entschädigung
- über 3.500 km: 600 Euro Entschädigung
Leistungsanspruch bei Streik oder schlechtem Wetter
Handelt es sich bei der Verspätung um einen sogenannten außergewöhnlichen Grund, hat man trotzdem Ansprüche auf Leistungen wie Telefonate, E-Mails, Getränke und Essen. Der Anspruch ist auch hier an die Flugdistanz gekoppelt und richtet sich nach der jeweiligen Wartezeit. Bei Flügen unter 1.500 Kilometern sind dies zwei Stunden, bei größeren Distanzen bis zu vier Stunden. Kümmert sich die Fluggesellschaft nicht um die Versorgung ihrer Gäste, sollte man in jedem Fall die Rechnungen für etwaige Leistungen aufheben und diese entsprechend der Fluggastrechteverordnung einreichen. Hat sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspätet, kann der Passagier sich den Betrag seines Tickets erstatten lassen.
Fluggesellschaft hat Beförderungspflicht
Als Alternative zur Beförderung mit dem Flugzeug muss die Fluggesellschaft bemüht sein, ihre Passagiere trotzdem ans Ziel zu bringen. Bei innerdeutschen Flügen handelt es sich dabei meist um eine Beförderung mit der Bahn, bei längeren Flügen werden Passagiere entweder auf einen anderen Flug gebucht oder können von einem anderen Flughafen starten. Pauschalreisende, die aufgrund der Verspätung einen Urlaubstag einbüßen oder Anschlussflieger verpassen, stellen ihre Forderungen beim Reiseveranstalter.